Buch 3: Sachenrecht
Abschnitt 2: Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
§ 893 Rechtsgeschäft mit dem Eingetragenen
Die Vorschrift des § 892 findet entsprechende Anwendung, wenn an denjenigen, für welchen ein Recht im Grundbuch eingetragen ist, aufgrund dieses Rechts eine Leistung bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem anderen in Ansehung dieses Rechts ein nicht unter die Vorschriften des § 892 fallendes Rechtsgeschäft vorgenommen wird, das eine Verfügung über das Recht enthält.
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