BGB § 872
Buch 3: Sachenrecht
Abschnitt 1: Besitz
§ 872 Eigenbesitz
Wer eine Sache als ihm gehörend besitzt, ist Eigenbesitzer.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-73903
Wer eine Sache als ihm gehörend besitzt, ist Eigenbesitzer.
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