BGB § 870

Buch 3: Sachenrecht

Abschnitt 1: Besitz

§ 870 Übertragung des mittelbaren Besitzes

Der mittelbare Besitz kann dadurch auf einen anderen übertragen werden, dass diesem der Anspruch auf Herausgabe der Sache abgetreten wird.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-73903