BGB § 870
Buch 3: Sachenrecht
Abschnitt 1: Besitz
§ 870 Übertragung des mittelbaren Besitzes
Der mittelbare Besitz kann dadurch auf einen anderen übertragen werden, dass diesem der Anspruch auf Herausgabe der Sache abgetreten wird.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-73903