BGB § 866
Buch 3: Sachenrecht
Abschnitt 1: Besitz
§ 866 Mitbesitz
Besitzen mehrere eine Sache gemeinschaftlich, so findet in ihrem Verhältnisse zueinander ein Besitzschutz insoweit nicht statt, als es sich um die Grenzen des den Einzelnen zustehenden Gebrauchs handelt.
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