BGB § 82c

Buch 1: Allgemeiner Teil

Abschnitt 1: Personen

Titel 2: Juristische Personen

Untertitel 2: Rechtsfähige Stiftungen [1]

§ 82c [tritt am 1.1.2026 in Kraft:] Namenszusatz der Stiftung [2]

1Nach Eintragung in das Stiftungsregister hat die Stiftung ihren Namen mit dem Zusatz „eingetragene Stiftung“ zu führen. Anstelle des Namenszusatzes kann dem Namen die Abkürzung „e. S.“ angefügt werden. 2Die Verbrauchsstiftung hat mit der Eintragung den Zusatz „eingetragene Verbrauchsstiftung“ oder die Abkürzung „e. VS.“ zu führen.

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1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2947) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 3 Nr. 1 i. V. mit Art. 11 Abs. 1 Nr. 1 Gesetz v. (BGBl I S. 2947) wird § 82c – kursiv – mit Wirkung v. eingefügt.