BGB § 756

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse

Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse

Titel 17: Gemeinschaft

§ 756 Berichtigung einer Teilhaberschuld

1Hat ein Teilhaber gegen einen anderen Teilhaber eine Forderung, die sich auf die Gemeinschaft gründet, so kann er bei der Aufhebung der Gemeinschaft die Berichtigung seiner Forderung aus dem auf den Schuldner entfallenden Teil des gemeinschaftlichen Gegenstands verlangen. 2Die Vorschriften des § 755 Abs. 2, 3 findet Anwendung.

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