BGB § 653

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse

Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse

Titel 10: Maklervertrag [1]

Untertitel 1: Allgemeine Vorschriften

§ 653 Maklerlohn [2]

(1) Ein Maklerlohn gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die dem Makler übertragene Leistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe der taxmäßige Lohn, in Ermangelung einer Taxe der übliche Lohn als vereinbart anzusehen.

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WAAAA-73903

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1245) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 653 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1245) mit Wirkung v. .