BGB § 403

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse

Abschnitt 5: Übertragung einer Forderung

§ 403 Pflicht zur Beurkundung

1Der bisherige Gläubiger hat dem neuen Gläubiger auf Verlangen eine öffentlich beglaubigte Urkunde über die Abtretung auszustellen. 2Die Kosten hat der neue Gläubiger zu tragen und vorzuschießen.

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