BGB § 370
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 4: Erlöschen der Schuldverhältnisse
Titel 1: Erfüllung
§ 370 Leistung an den Überbringer der Quittung
Der Überbringer einer Quittung gilt als ermächtigt, die Leistung zu empfangen, sofern nicht die dem Leistenden bekannten Umstände der Annahme einer solchen Ermächtigung entgegenstehen.
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