BGB § 333

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse

Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen

Titel 3: Versprechen der Leistung an einen Dritten

§ 333 Zurückweisung des Rechts durch den Dritten

Weist der Dritte das aus dem Vertrag erworbene Recht dem Versprechenden gegenüber zurück, so gilt das Recht als nicht erworben.

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