BGB § 325

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse

Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen

Titel 2: Gegenseitiger Vertrag

§ 325 Schadensersatz und Rücktritt

Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.

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