BGB § 2380

Buch 5: Erbrecht

Abschnitt 9: Erbschaftskauf

§ 2380 Gefahrübergang, Nutzungen und Lasten nach Verkauf

1Der Käufer trägt von dem Abschluss des Kaufs an die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung der Erbschaftsgegenstände. 2Von diesem Zeitpunkt an gebühren ihm die Nutzungen und trägt er die Lasten.

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