BGB § 2377

Buch 5: Erbrecht

Abschnitt 9: Erbschaftskauf

§ 2377 Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse

1Die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten im Verhältnisse zwischen dem Käufer und dem Verkäufer als nicht erloschen. 2Erforderlichenfalls ist ein solches Rechtsverhältnis wiederherzustellen.

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