BGB § 2330
Buch 5: Erbrecht
Abschnitt 5: Pflichtteil
§ 2330 Anstandsschenkungen
Die Vorschriften der §§ 2325 bis 2329 finden keine Anwendung auf Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.
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