BGB § 2319

Buch 5: Erbrecht

Abschnitt 5: Pflichtteil

§ 2319 Pflichtteilsberechtigter Miterbe

1Ist einer von mehreren Erben selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er nach der Teilung die Befriedigung eines anderen Pflichtteilsberechtigten soweit verweigern, dass ihm sein eigener Pflichtteil verbleibt. 2Für den Ausfall haften die übrigen Erben.

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