BGB § 227

Buch 1: Allgemeiner Teil

Abschnitt 6: Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe

§ 227 Notwehr

(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.

(2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-73903