BGB § 226
Buch 1: Allgemeiner Teil
Abschnitt 6: Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe
§ 226 Schikaneverbot
Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.
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