BGB § 2226

Buch 5: Erbrecht

Abschnitt 3: Testament

Titel 6: Testamentsvollstrecker

§ 2226 Kündigung durch den Testamentsvollstrecker

1Der Testamentsvollstrecker kann das Amt jederzeit kündigen. 2Die Kündigung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. 3Die Vorschriften des § 671 Abs. 2, 3 finden entsprechende Anwendung.

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