BGB § 2212

Buch 5: Erbrecht

Abschnitt 3: Testament

Titel 6: Testamentsvollstrecker

§ 2212 Gerichtliche Geltendmachung von der Testamentsvollstreckung unterliegenden Rechten

Ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht kann nur von dem Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden.

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