BGB § 2178

Buch 5: Erbrecht

Abschnitt 3: Testament

Titel 4: Vermächtnis

§ 2178 Anfall bei einem noch nicht erzeugten oder bestimmten Bedachten [1]

Ist der Bedachte zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugt oder wird seine Persönlichkeit durch ein erst nach dem Erbfall eintretendes Ereignis bestimmt, so erfolgt der Anfall des Vermächtnisses im ersteren Falle mit der Geburt, im letzteren Falle mit dem Eintritt des Ereignisses.

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1Anm. d. Red.: § 2178 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2674) mit Wirkung v. 1. 8. 2002.