BGB § 1913

Buch 4: Familienrecht

Abschnitt 3: Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft [1]

Titel 3: Pflegschaft

§ 1913 Pflegschaft für unbekannte Beteiligte [2]

1Ist unbekannt oder ungewiss, wer bei einer Angelegenheit der Beteiligte ist, so kann dem Beteiligten für diese Angelegenheit, soweit eine Fürsorge erforderlich ist, ein Pfleger bestellt werden. 2Insbesondere kann einem Nacherben, der noch nicht gezeugt ist oder dessen Persönlichkeit erst durch ein künftiges Ereignis bestimmt wird, für die Zeit bis zum Eintritt der Nacherbfolge ein Pfleger bestellt werden.

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1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 21 i. V. mit Art. 16 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl I S. 882) wird Buch 4 Abschnitt 3 neu gefasst mit Wirkung v. . Der neue Wortlaut wurde nach dem bisherigen Abschnitt 3 (§§ 1773-1921) erfasst.

2Anm. d. Red.: § 1913 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2674) mit Wirkung v. 1. 8. 2002.