BGB § 1912

Buch 4: Familienrecht

Abschnitt 3: Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft [1]

Titel 3: Pflegschaft

§ 1912 Pflegschaft für eine Leibesfrucht

(1) Eine Leibesfrucht erhält zur Wahrung ihrer künftigen Rechte, soweit diese einer Fürsorge bedürfen, einen Pfleger.

(2) Die Fürsorge steht jedoch den Eltern insoweit zu, als ihnen die elterliche Sorge zustünde, wenn das Kind bereits geboren wäre.

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1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 21 i. V. mit Art. 16 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl I S. 882) wird Buch 4 Abschnitt 3 neu gefasst mit Wirkung v. . Der neue Wortlaut wurde nach dem bisherigen Abschnitt 3 (§§ 1773-1921) erfasst.