BGB § 1769

Buch 4: Familienrecht

Abschnitt 2: Verwandtschaft

Titel 7: Annahme als Kind

Untertitel 2: Annahme Volljähriger

§ 1769 Verbot der Annahme

Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen.

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