BGB § 1712

Buch 4: Familienrecht

Abschnitt 2: Verwandtschaft

Titel 6: Beistandschaft

§ 1712 Beistandschaft des Jugendamts; Aufgaben [1]

(1) Auf schriftlichen Antrag eines Elternteils wird das Jugendamt Beistand des Kindes für folgende Aufgaben:

  1. die Feststellung der Vaterschaft,

  2. die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie die Verfügung über diese Ansprüche; ist das Kind bei einem Dritten entgeltlich in Pflege, so ist der Beistand berechtigt, aus dem vom Unterhaltspflichtigen Geleisteten den Dritten zu befriedigen.

(2) Der Antrag kann auf Einzelne der in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben beschränkt werden.

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WAAAA-73903

1Anm. d. Red.: § 1712 i. d. F. des Gesetzes v. 4. 7. 2008 (BGBl I S. 1188) mit Wirkung v. 12. 7. 2008.