BGB § 1638

Buch 4: Familienrecht

Abschnitt 2: Verwandtschaft

Titel 5: Elterliche Sorge

§ 1638 Beschränkung der Vermögenssorge [1]

(1) Die Vermögenssorge erstreckt sich nicht auf das Vermögen, welches das Kind von Todes wegen, durch unentgeltliche Zuwendung auf den Todesfall oder unter Lebenden erwirbt, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat, dass die Eltern das Vermögen nicht verwalten sollen.

(2) Was das Kind aufgrund eines zu einem solchen Vermögen gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zu dem Vermögen gehörenden Gegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf das Vermögen bezieht, können die Eltern gleichfalls nicht verwalten.

(3) 1Ist durch letztwillige Verfügung oder bei der Zuwendung bestimmt, dass ein Elternteil das Vermögen nicht verwalten soll, so verwaltet es der andere Elternteil. 2Insoweit vertritt dieser das Kind.

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WAAAA-73903

1Anm. d. Red.: § 1638 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 882) mit Wirkung v. .