BGB § 1612b

Buch 4: Familienrecht

Abschnitt 2: Verwandtschaft

Titel 3: Unterhaltspflicht

Untertitel 1: Allgemeine Vorschriften

§ 1612b Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld [1]

(1) 1Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:

  1. zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2);

  2. in allen anderen Fällen in voller Höhe.

2In diesem Umfang mindert es den Barbedarf des Kindes.

(2) Ist das Kindergeld wegen der Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen.

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WAAAA-73903

1Anm. d. Red.: § 1612b i. d. F. des Gesetzes v. 21. 12. 2007 (BGBl I S. 3189) mit Wirkung v. 1. 1. 2008.