Buch 4: Familienrecht
Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe
Titel 7: Scheidung der Ehe
Untertitel 3: Versorgungsausgleich [1]
§ 1587 Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz [2]
Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.
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