BGB § 1582

Buch 4: Familienrecht

Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe

Titel 7: Scheidung der Ehe

Untertitel 2: Unterhalt des geschiedenen Ehegatten

Kapitel 3: Leistungsfähigkeit und Rangfolge

§ 1582 Rang des geschiedenen Ehegatten bei mehreren Unterhaltsberechtigten [1]

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden, richtet sich der Rang des geschiedenen Ehegatten nach § 1609.

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1Anm. d. Red.: § 1582 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3189) mit Wirkung v. 1. 1. 2008.