BGB § 1582
Buch 4: Familienrecht
Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe
Titel 7: Scheidung der Ehe
Untertitel 2: Unterhalt des geschiedenen Ehegatten
Kapitel 3: Leistungsfähigkeit und Rangfolge
§ 1582 Rang des geschiedenen Ehegatten bei mehreren Unterhaltsberechtigten [1]
Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden, richtet sich der Rang des geschiedenen Ehegatten nach § 1609.
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1Anm. d. Red.: § 1582 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3189) mit Wirkung v. 1. 1. 2008.