BGB § 1569
Buch 4: Familienrecht
Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe
Titel 7: Scheidung der Ehe
Untertitel 2: Unterhalt des geschiedenen Ehegatten
Kapitel 1: Grundsatz
§ 1569 Grundsatz der Eigenverantwortung [1]
1Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. 2Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.
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1Anm. d. Red.: § 1569 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3189) mit Wirkung v. .