BGB § 1569

Buch 4: Familienrecht

Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe

Titel 7: Scheidung der Ehe

Untertitel 2: Unterhalt des geschiedenen Ehegatten

Kapitel 1: Grundsatz

§ 1569 Grundsatz der Eigenverantwortung [1]

1Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. 2Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.

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1Anm. d. Red.: § 1569 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3189) mit Wirkung v. .