BGB § 1492

Buch 4: Familienrecht

Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe

Titel 6: Eheliches Güterrecht

Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht

Kapitel 3: Gütergemeinschaft

Unterkapitel 5: Fortgesetzte Gütergemeinschaft

§ 1492 Aufhebung durch den überlebenden Ehegatten [1]

(1) 1Der überlebende Ehegatte kann die fortgesetzte Gütergemeinschaft jederzeit aufheben. 2Die Aufhebung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem für den Nachlass des verstorbenen Ehegatten zuständigen Gericht; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. 3Das Nachlassgericht soll die Erklärung den anteilsberechtigten Abkömmlingen und, wenn der überlebende Ehegatte gesetzlicher Vertreter eines der Abkömmlinge ist, dem Familiengericht, wenn eine Betreuung besteht, dem Betreuungsgericht mitteilen.

(2) 1Die Aufhebung kann auch durch Vertrag zwischen dem überlebenden Ehegatten und den anteilsberechtigten Abkömmlingen erfolgen. 2Der Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

(3) Bei einer Aufhebung durch den Betreuer des überlebenden Ehegatten ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-73903

1Anm. d. Red.: § 1492 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2429) mit Wirkung v. 22. 7. 2017.