BGB § 1361a

Buch 4: Familienrecht

Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe

Titel 5: Wirkungen der Ehe im Allgemeinen

§ 1361a Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben [1]

(1) 1Leben die Ehegatten getrennt, so kann jeder von ihnen die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände von dem anderen Ehegatten herausverlangen. 2Er ist jedoch verpflichtet, sie dem anderen Ehegatten zum Gebrauch zu überlassen, soweit dieser sie zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.

(2) Haushaltsgegenstände, die den Ehegatten gemeinsam gehören, werden zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt.

(3) 1Können sich die Ehegatten nicht einigen, so entscheidet das zuständige Gericht. 2Dieses kann eine angemessene Vergütung für die Benutzung der Haushaltsgegenstände festsetzen.

(4) Die Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt, sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbaren.

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WAAAA-73903

1Anm. d. Red.: § 1361a i. d. F. des Gesetzes v. 6. 7. 2009 (BGBl I S. 1696) mit Wirkung v. 1. 9. 2009.