BGB § 1360

Buch 4: Familienrecht

Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe

Titel 5: Wirkungen der Ehe im Allgemeinen

§ 1360 Verpflichtung zum Familienunterhalt

1Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. 2Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.

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