BGB § 1353

Buch 4: Familienrecht

Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe

Titel 5: Wirkungen der Ehe im Allgemeinen

§ 1353 Eheliche Lebensgemeinschaft [1]

(1) 1Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. 2Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.

(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechtes darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.

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WAAAA-73903

1Anm. d. Red.: § 1353 i. d. F. des Gesetzes v. 20. 7. 2017 (BGBl I S. 2787) mit Wirkung v. 1. 10. 2017.