BGB § 1297

Buch 4: Familienrecht

Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe

Titel 1: Verlöbnis

§ 1297 Kein Antrag auf Eingehung der Ehe, Nichtigkeit eines Strafversprechens [1]

(1) Aus einem Verlöbnisse kann kein Antrag auf Eingehung der Ehe gestellt werden.

(2) Das Versprechen einer Strafe für den Fall, dass die Eingehung der Ehe unterbleibt, ist nichtig.

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1Anm. d. Red.: § 1297 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2010) mit Wirkung v. .