Buch 1: Allgemeiner Teil
Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte
Titel 2: Willenserklärung
§ 126a Elektronische Form [1]
(1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen.
(2) Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein gleichlautendes Dokument in der in Absatz 1 bezeichneten Weise elektronisch signieren.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-73903
1Anm. d. Red.: § 126a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3338) mit Wirkung v. .