BGB § 125
Buch 1: Allgemeiner Teil
Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte
Titel 2: Willenserklärung
§ 125 Nichtigkeit wegen Formmangels
1Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. 2Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.
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