BGB § 1203
Buch 3: Sachenrecht
Abschnitt 7: Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
Titel 2: Grundschuld, Rentenschuld
Untertitel 2: Rentenschuld
§ 1203 Zulässige Umwandlungen
1Eine Rentenschuld kann in eine gewöhnliche Grundschuld, eine gewöhnliche Grundschuld kann in eine Rentenschuld umgewandelt werden. 2Die Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-73903