BGB § 1198
Buch 3: Sachenrecht
Abschnitt 7: Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
Titel 2: Grundschuld, Rentenschuld
Untertitel 1: Grundschuld
§ 1198 Zulässige Umwandlungen
1Eine Hypothek kann in eine Grundschuld, eine Grundschuld kann in eine Hypothek umgewandelt werden. 2Die Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich.
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