BGB § 1096

Buch 3: Sachenrecht

Abschnitt 5: Vorkaufsrecht

§ 1096 Erstreckung auf Zubehör

1Das Vorkaufsrecht kann auf das Zubehör erstreckt werden, das mit dem Grundstück verkauft wird. 2Im Zweifel ist anzunehmen, dass sich das Vorkaufsrecht auf dieses Zubehör erstrecken soll.

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