BGB § 1082

Buch 3: Sachenrecht

Abschnitt 4: Dienstbarkeiten

Titel 2: Nießbrauch

Untertitel 2: Nießbrauch an Rechten

§ 1082 Hinterlegung [1]

Das Papier ist nebst dem Erneuerungsschein auf Verlangen des Nießbrauchers oder des Eigentümers bei einer Hinterlegungsstelle mit der Bestimmung zu hinterlegen, dass die Herausgabe nur von dem Nießbraucher und dem Eigentümer gemeinschaftlich verlangt werden kann.

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WAAAA-73903

1Anm. d. Red.: § 1082 i. d. F. des Gesetzes v. 8. 12. 2010 (BGBl I S. 1864) mit Wirkung v. 31. 10. 2009.