BGB § 1059a

Buch 3: Sachenrecht

Abschnitt 4: Dienstbarkeiten

Titel 2: Nießbrauch

Untertitel 1: Nießbrauch an Sachen

§ 1059a Übertragbarkeit bei juristischer Person oder rechtsfähiger Personengesellschaft [1]

(1) Steht ein Nießbrauch einer juristischen Person zu, so ist er nach Maßgabe der folgenden Vorschriften übertragbar:

  1. Geht das Vermögen der juristischen Person auf dem Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen über, so geht auch der Nießbrauch auf den Rechtsnachfolger über, es sei denn, dass der Übergang ausdrücklich ausgeschlossen ist.

  2. 1Wird sonst ein von einer juristischen Person betriebenes Unternehmen oder ein Teil eines solchen Unternehmens auf einen anderen übertragen, so kann auf den Erwerber auch ein Nießbrauch übertragen werden, sofern er den Zwecken des Unternehmens oder des Teiles des Unternehmens zu dienen geeignet ist. 2Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, wird durch eine Erklärung der zuständigen Landesbehörde festgestellt. 3Die Erklärung bindet die Gerichte und die Verwaltungsbehörden. 4Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die zuständige Landesbehörde. 5Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(2) Einer juristischen Person steht eine rechtsfähige Personengesellschaft gleich.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-73903

1Anm. d. Red.: § 1059a i. d. F. des Gesetzes v. 19. 4. 2006 (BGBl I S. 866) mit Wirkung v. 25. 4. 2006.