BGB § 1041

Buch 3: Sachenrecht

Abschnitt 4: Dienstbarkeiten

Titel 2: Nießbrauch

Untertitel 1: Nießbrauch an Sachen

§ 1041 Erhaltung der Sache

1Der Nießbraucher hat für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestande zu sorgen. 2Ausbesserungen und Erneuerungen liegen ihm nur insoweit ob, als sie zu der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören.

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