BGB § 1020
Buch 3: Sachenrecht
Abschnitt 4: Dienstbarkeiten
Titel 1: Grunddienstbarkeiten
§ 1020 Schonende Ausübung
1Bei der Ausübung einer Grunddienstbarkeit hat der Berechtigte das Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu schonen. 2Hält er zur Ausübung der Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, so hat er sie in ordnungsmäßigem Zustande zu erhalten, soweit das Interesse des Eigentümers es erfordert.
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