BGB § 1005

Buch 3: Sachenrecht

Abschnitt 3: Eigentum

Titel 4: Ansprüche aus dem Eigentum

§ 1005 Verfolgungsrecht

Befindet sich eine Sache auf einem Grundstück, das ein anderer als der Eigentümer der Sache besitzt, so steht diesem gegen den Besitzer des Grundstücks der im § 867 bestimmte Anspruch zu.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-73903