BAföG § 26
Abschnitt V: Vermögensanrechnung
§ 26 Umfang der Vermögensanrechnung
Vermögen des Auszubildenden wird nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 angerechnet.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAE-15557
Vermögen des Auszubildenden wird nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 angerechnet.
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