AWG § 20

Teil 3: Straf-, Bußgeld- und Überwachungsvorschriften

§ 20 Einziehung [1]

(1) Ist eine Straftat nach § 17 oder § 18 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 19 begangen worden, so können folgende Gegenstände eingezogen werden:

  1. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit bezieht, und

  2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind.

(2) § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

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TAAAE-30728

1Anm. d. Red.: § 20 i. d. F. des Gesetzes v. 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872) mit Wirkung v. 1. 7. 2017.