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NWB Nr. 47 vom Seite 4358 Fach 3c Seite 5513

ABC: V 2 . Verluste/Verlustausgleich/Verlustabzug

EStG § 2 Abs. 3, §§ 2a, 2b, §§ 4-6, § 7a Abs. 6, § 9, § 10d, § 15a


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                             Inhaltsübersicht
I.   Begriff und Abzugsfähigkeit       IV. Verlustabzug (Verlustvortrag/
     im allgemeinen                        Verlustrücktrag)
II.  Verluste als Betriebsausgaben      V. Verlustzuweisungsgesell-
     oder Werbungskosten                   schaften (§ 2b EStG)
III. Verlustausgleich

I. Begriff und Abzugsfähigkeit im allgemeinen

1. Der Begriff Verlust (V) ist im EStG nicht ausdrücklich geregelt. Sein Inhalt ist entsprechend dem Sinn und Zweck des Gesetzes jeweils für den in Betracht kommenden Anwendungsbereich selbständig zu bestimmen ( BStBl 1974 II 540). Dem Wortsinn nach bedeutet V das Gegenteil von Gewinn, also ein negatives Ergebnis. Dabei werden im stl. Sprachgebrauch negative Überschußeinkünfte ebenso als V bezeichnet wie negative Gewinneinkünfte. Daraus ergibt sich, daß bei der Einkommensbesteuerung nur solche V berücksichtigt werden können, die, wären sie ein positives Ergebnis, unter eine der sieben Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 EStG fallen. Demzufolge sind z. B. V aus -> Liebhaberei nabz., weil umgekehrt Einkünfte aus einer solchen Tätigkei...