StBVV § 7
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 7 Fälligkeit
Die Vergütung des Steuerberaters wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendigt ist.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
HAAAA-73853
Die Vergütung des Steuerberaters wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendigt ist.
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HAAAA-73853