StBVV § 23

Vierter Abschnitt: Gebühren für die Beratung und für die Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten

§ 23 Sonstige Einzeltätigkeiten [1]

1Die Gebühr beträgt für

  1. die Berichtigung einer Erklärung 2/10 bis 10/10

  2. einen Antrag auf Stundung 2/10 bis  8/10

  3. einen Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen 2/10 bis  8/10

  4. einen Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen 2/10 bis  8/10

  5. einen Antrag auf Erlass von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis oder aus zollrechtlichen Bestimmungen 2/10 bis  8/10

  6. einen Antrag auf Erstattung
    (§ 37 Abs. 2 der Abgabenordnung) 2/10 bis  8/10

  7. einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheides oder einer Steueranmeldung 2/10 bis 10/10

  8. einen Antrag auf volle oder teilweise Rücknahme oder auf vollen oder teilweisen Widerruf eines Verwaltungsaktes 4/10 bis 10/10

  9. einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens 4/10 bis 10/10

  10. sonstige Anträge, soweit sie nicht in Steuererklärungen gestellt werden 2/10 bis 10/10

einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1). 2Soweit Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 10 denselben Gegenstand betreffen, ist nur eine Tätigkeit maßgebend, und zwar die mit dem höchsten oberen Gebührenrahmen.

Fundstelle(n):
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HAAAA-73853

1Anm. d. Red.: § 23 i. d. F. der VO v. 11. 12. 2012 (BGBl I S. 2637) mit Wirkung v. 20. 12. 2012.